Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Radio-, Fernseh-, Elektro- und Multimedia-Fachbetriebe
Die nachstehenden
Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis
Vertragsbestandteil;
sie haben Vorrang
vor abweichenden Einkaufs- und ähnlichen Bedingungen des Kunden:
Abweichungen,
Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit
der Schriftform.
I.
Verkaufsbedingungen
1. Abnahme und
Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde
den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Unternehmer
berechtigt,
ihm eine
angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf
anderweitig über
den Gegenstand zu
verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist
zu beliefern.
Unberührt davon bleiben die Rechte des Unternehmers, vom Vertrag
zurückzutreten und
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen
einer
Schadensersatzforderung kann der Unternehmer 20% des
vereinbarten Preises
ohne
Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern
nicht
nachweislich nur
ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die
Geltendmachung
eines tatsächlich
höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist
gehalten,
Teillieferungen (Vorablieferungen) abzunehmen, soweit dies
zumutbar ist.
2.
Mängelansprüche
2.1 Für
Mängelansprüche des Kunden beträgt die Verjährungsfrist bei
gebrauchten
Gegenständen und
wenn der Kunde Unternehmer ist, ein Jahr, im übrigen zwei Jahre.
Dies gilt nicht
für Ansprüche wegen mangelhafter Baumaterialien, die für ein
Grundstück
oder Gebäude
wesentlich und mit diesem fest verbunden sind und beim
Unternehmerrückgriff
aus Anlass eines
Verbrauchsgüterkaufes.
2.2 Der Kunde kann
bei einer mangelhaften Sache zunächst nur die Beseitigung des
Mangels oder die
Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung).
Der
Unternehmer kann
die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn
sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere
der Wert
der Sache in
mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu
berücksichtigen,
ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche
Nachteile
für den Kunden
zurückgegriffen werden könnte.
Der Anspruch des
Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der
Nacherfüllung;
auch diese kann der Unternehmer wegen unverhältnismäßiger Kosten
verweigern.
Liefert der
Unternehmer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache,
hat
der Kunde die
mangelhafte Sache herauszugeben und Wertersatz für die gezogenen
Nutzungen zu
leisten.
2.3 Ist die
Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Kunde vom Vertrag
zurücktreten
oder den Kaufpreis
mindern.
2.4 Werden vom
Kunden Mängelansprüche geltend gemacht, muß er den Erwerb des
Kaufgegenstandes
durch Vorlage der Rechnung oder auf andere geeignete Weise
nachweisen.
II. Leistungs-
und Reparaturbedingungen
1 .
Kosten für nicht
durchgeführte Aufträge
Da Fehlersuchzeit
Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand
dem Kunden in
Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden
kann,
weil:
1.1 der
beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht
festgestellt
werden konnte;
1.2 der Kunde den
vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
1.3 der Auftrag
während der Durchführung zurückgezogen wurde;
1.4 die
Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem
Bereich
Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
2 .
Bauleistungen werden insgesamt nach Teil B der
Verdingungsordnung für
Bauleistungen
(VOB/B) erbracht.
3 .
Mängelansprüche
3.1 Für
Mängelansprüche, die nicht auf Bauleistungen an Gebäuden oder
Grundstücken
beruhen, beträgt
die Verjährungsfrist ein Jahr, wenn der Kunde Unternehmer ist,
im
übrigen zwei
Jahre.
3.2 Der
Unternehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein
neues
Werk herstellen
(Nacherfüllung). Der Unternehmer kann die Nacherfüllung
verweigern, wenn
sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Stellt der
Unternehmer ein
neues Werk her, kann er vom Kunden die Herausgabe des
mangelhaften
Werkes und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen verlangen.
3.3 Zur
Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Unternehmer die nach
billigem
Ermessen
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat
insbesondere
dafür Sorge zu
tragen, daß der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und
Durchführung der
Reparatur dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zur
Verfügung steht.
Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist
der Unternehmer
von der Mängelhaftung befreit. Dem Kunden ist bekannt, daß der
Unternehmer eine
externe Datensicherung vor Arbeitsaufnahme voraussetzt.
3.4 Ist die
Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Kunde vom Vertrag
zurücktreten
oder nach seiner
Wahl die Vergütung mindern.
4. Erweitertes
Pfandrecht des Unternehmers an beweglichen Sachen
4.1 Dem
Unternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
Pfandrecht
an dem aufgrund
des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden
zu. Das Pfandrecht
kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht
werden, soweit sie
mit dem im Besitz
des Unternehmers befindlichen Gegenstand im Zusammenhang
stehen. Für
sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das
Pfandrecht nur,
soweit diese
Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig sind.
4.2 Wird der
Gegenstand vom Kunden nicht innerhalb von 4 Wochen nach
Aufforderung
abgeholt, kann der
Unternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes
Lagergeld
berechnen. Erfolgt die Abholung nicht spätestens nach drei
Monaten,
entfällt eine
weitere Aufbewahrungspflicht und jede Haftung für leicht
fahrlässige
Beschädigung oder
Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden
eine
Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Unternehmer ist berechtigt,
den
Gegenstand nach
Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum
Verkehrswert
zu veräußern. Ein
etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
4.3 Bei Aufträgen,
deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach
Fortschreiten
der Arbeiten
Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der
geleisteten
Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom
Unternehmer
anzufordern und
binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.
III. Gemeinsame
Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
1. Preise und
Zahlungsbedingungen
1.1 Die Endpreise
verstehen sich ab Betriebssitz des Unternehmers einschließlich
Mehrwertsteuer.
1.2 Alle
Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer
Summe zahlbar.
Teilzahlungen sind
nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
Wechsel
werden nur
zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.
1.3 Der Kunde
kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich
geregelten
Fällen spätestens
in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit
und
Zugang einer
Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Ist
unsicher,
ob oder wann dem
Kunden die Rechnung oder Zahlungsaufstellung zugegangen ist,
tritt an ihre
Stelle der Empfang der gekauften Sache.
2.
Eigentumsvorbehalt
Die verkauften
Gegenstände und Anlagen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher aus
diesem Vertrag vom
Kunden geschuldeten Zahlungen Eigentum des Unternehmers.
Gleiches gilt für
Gegenstände, die der Unternehmer im Rahmen von Reparatur- oder
sonstigen
Montageverträgen liefert, soweit diese Gegenstände nicht durch
Einbau
wesentliche
Bestandteile einer nicht dem Unternehmer gehörenden Sache
werden.
Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen,
die der Unternehmer
gegenüber dem
Kunden im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder
Leistung
nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn eine Reparatur
durch den
Unternehmer
unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist.
Bis zur Erfüllung
der Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt dürfen die vom
Eigentumsvorbehalt
erfaßten Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen
oder verschenkt
und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso
sind
Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
Ist der Kunde
Unternehmer, so ist ihm die Übertragung von Besitz oder Eigentum
im
gewöhnlichen
Geschäftsgang seines Unternehmens unter der Voraussetzung
gestattet,
daß die
Forderungen aus der Weiterübertragung an den Dritten
einschließlich
sämtlicher
Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Unternehmers bereits
jetzt
an den Unternehmer
abgetreten werden.
Während der Dauer
des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch
der Vorbehaltsware
berechtigt, so lange er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt
nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt
der Kunde seinen
fälligen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach,
kann der
Unternehmer nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag
zurücktreten
und die
Vorbehaltsware vom Kunden herausverlangen sowie nach Androhung
mit
angemessener Frist
unter Verrechnung auf seine Forderung durch freihändigen Verkauf
bestmöglich
verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der
Vorbehaltsware
trägt der Kunde. Bei Teilzahlungsgeschäften kann der Unternehmer
den Kaufgegenstand
herausverlangen, wenn der Kunde trotz zweiwöchiger Zahlungsfrist
mit zwei
aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und
mindestens mit
10 % des
Gesamtteilzahlungspreises (bei einer Abzahlungsdauer von über
drei Jahren
mindestens 5 %) im
Verzug ist. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung
der Vorbehaltsware
oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt
hat der Kunde dem
Unternehmer sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den
Dritten
unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde
trägt alle Kosten,
die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung
der
Vorbehaltsware
aufgewendet werden müssen, soweit diese Kosten nicht von Dritten
eingezogen werden
können. Der Kunde hat die Pflicht, die Vorbehaltsware während
der Dauer des
Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und
alle
vorgesehenen
Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen
unverzüglich
ausführen zu
lassen.
Der Unternehmer
verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen freizugeben,
soweit ihr Wert
die zu sichernden und noch nicht beglichenen Forderungen um mehr
als 10 %
übersteigt.
3.
Nacherfüllung, Rücktritt
3.1 Liefert der
Unternehmer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache
oder
stellt der er ein
neues Werk her, so kann er vom Kunden die mangelhafte Sache oder
das mangelhafte
Werk herausverlangen und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen
fordern. Für die
Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die
zeitanteilige
lineare
Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer
und
voraussichtlicher
Gesamtnutzungsdauer unter Berücksichtigung der Mangelhaftigkeit
der Sache oder des
Werks an.
3.2 Bei Rücktritt
sind Unternehmer und Kunde verpflichtet, sich die voneinander
empfangenen
Leistungen zurückzugewähren. Für gezogene Nutzungen hat der
Kunde
Wertersatz zu
leisten. Für die Ermittlung des Wertes gilt III. 3.1 Satz 2
entsprechend.
4.
Haftungsausschlüsse
4.1 Von jeglicher
Mängelhaftung ausgeschlossen sind: Mängel, die der Kunde durch
Beschädigung,
falschen Anschluß, falsche Bedienung oder unsachgemäße Eingriffe
verursacht hat
oder die durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag oder Verschleiß,
Überbeanspruchung
mechanischer oder
elektromechanischer Teile, nichtbestimmungsgemäßen
Gebrauch,
Verschmutzung, außergewöhnliche mechanische, chemische
oder
atmosphärische Einflüsse verursacht wurden oder Mängel, die der
Kunde nicht
unverzüglich,
spätestens aber binnen zwei Wochen angezeigt hat. Darüber hinaus
sind bei Produkten
der Unterhaltungselektronik von jeglicher Haftung
ausgeschlossen:
Mängel, die durch
schlechte Empfangsqualität, ungünstige oder nachträglich
geänderte
Empfangsbedingungen, mangelhafte Antennen, Beeinträchtigung des
Empfangs oder
Betriebs durch
äußere Einflüsse, vom Kunden eingelegte ungeeignete oder
mangelhafte
Batterien,
verschmutzte Magnetköpfe oder die unsachgemäße Behandlung von
Abtastnadeln
bedingt sind.
4.2 Der
Unternehmer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher
Vertreter oder
Erfüllungsgehilfe fahrlässig verursacht hat. Dies gilt ohne
Rücksicht auf
die Rechtsnatur
des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere aus Verzug,
sonstiger
Pflichtverletzung
oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht
für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
aus der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
5.
Gerichtsstand
Für sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten
einschließlich Wechsel - und Scheckforderungen ist
ausschließlicher
Gerichtsstand der
Sitz des Unternehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Kunde keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß
seinen
Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz
oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist.
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